Satzung Förderverein Villa Kunterbunt e.V. vom 22.02.2005

Satzung

des gemeinnützigen Fördervereins der Städt. Tageseinrichtung für Kinder „Villa Kunterbunt”, Herzogenrath

§1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Villa Kunterbunt e.V.“.
  2. Der Sitz des Vereins ist Herzogenrath.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht der Stadt Aachen eingetragen werden.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Erfüllung der in §3 genannten Aufgaben.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Aufgaben des Vereins

  1. Die Arbeit der Städt. Tageseinrichtung „Villa Kunterbunt“ zu fördern.
  2. Die Zusammenarbeit mit Eltern und pädagogischen Fachkräften zu pflegen und zu vertiefen.
  3. Von Eltern oder pädagogischen Fachkräften identifiziertes und vom Träger nicht gestelltes Spiel- und Beschäftigungsmaterial zur Erfüllung des allgemeinen Bildungsauftrags zu beschaffen und die sachliche Ausstattung zu ergänzen und zu verbessern.
  4. Die finanzielle Unterstützung bei kostenpflichtigen Veranstaltungen der Städt. Tageseinrichtung für Kinder „Villa Kunterbunt“.

§4 Mittelverwendung des Vereins

  1. Alle Mittel sind ausschließlich zur Erreichung der satzungsgemäßen Ziele des Vereins zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Kein Vereinsmitglied hat bei Ausscheiden aus dem Verein, bei dessen Auflösung oder Aufhebung Anspruch auf Rückzahlung eingezahlter Beiträge, sonstiger Zuwendungen oder Auszahlung eines Anteils aus dem Vereinsvermögen.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die nicht mit den Vereinszielen in Übereinstimmung stehen, oder etwa durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
  4. Jede Tätigkeit im und für den Verein ist ehrenamtlich.

§5 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein ist freiwillig.
  2. Mitglied im Verein kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Vereinsziele anstrebt.
  3. Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet über die Aufnahme.
  4. Gründe für eine etwaige Ablehnung der Aufnahme brauchen nicht bekannt gegeben zu werden. Sie bedürfen jedoch der Bestätigung durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung, wenn das aufzunehmende Mitglied dies binnen eines Monats nach Zugang der Nichtaufnahmeerklärung des Vorstands beantragt.
  5. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder ernannt werden.
  6. Die Mitgliedschaft im Verein kann jederzeit durch schriftliche Kündigung beendet werden oder durch Tod, Ausschluss des Mitglieds bzw. Auflösung des Vereins.
  7. Der Ausschluss kann in Fällen groben Verstoßes gegen die Vereinsinteressen oder aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen durch den Vorstand beschlossen werden.
  8. Es bedarf der Bestätigung durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung, wenn das auszuschließende Mitglied dies binnen eines Monats nach Zugang der Ausschlusserklärung des Vorstands beantragt.

§6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§7 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliedschaft im Verein verpflichtet die Mitglieder zur Beitragszahlung.
  2. Über die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit entscheidet zunächst die Versammlung der Gründungsmitglieder, ansonsten die Mitgliederversammlung jeweils für das künftige Geschäftsjahr.

§8 Organe:

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und bis zu drei Beisitzern.
  2. Zu den Vorstandssitzungen werden weitere Personen ohne Stimmrecht geladen: der Vorsitzende des Elternrats oder ein vom Elternrat benannter Vertreter, der/die Leiter/in der Städt. Tageseinrichtung für Kinder „Villa Kunterbunt“ oder ein vom pädagogischen Personal benannter Vertreter.
  3. Dem Vorstand obliegen die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern, die Einberufung und Durchführung von Mitgliederversammlungen, die Ausführung deren Beschlüsse sowie die Entscheidung über Ausgaben zur Umsetzung der satzungsgemäßen Ziele des Vereins.
  4. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mehrheitlich. Soweit in Einzelfällen Ausgaben bis zu einer Höhe von € 100,00 zu tätigen sind, können die Vorsitzenden gemeinsam ohne Zustimmung der anderen Vorstandsmitglieder hierüber allein entscheiden, jedoch nicht über die Gesamtsumme von € 300,00 pro Jahr hinaus.
  5. Aufgabe des Schriftführers ist die Erledigung des laufenden Schriftverkehrs.
  6. Aufgabe des Kassenwarts ist die Rechnungs- und Kassenführung sowie die Erstattung des Kassenberichts einmal jährlich gegenüber der Mitgliederversammlung.
  7. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Er bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist der Restvorstand befugt, für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied hinzu zu wählen.
  8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
  9. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  10. Der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter, leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Versammlung der Vereinsmitglieder.
  11. Die Beschlüsse des Vorstandes sind in ein Protokollbuch einzutragen und von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter gegenzuzeichnen.
  12. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt. Mitglieder des pädagogischen Personals sollen keine Vereinsvorsitzenden sein.

§10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Sie wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch den Vorstandsvorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, durch seinen Stellvertreter einberufen und geleitet. Sie ist des Weiteren einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt.
  3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
  4. Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    • Wahl der Mitglieder des Vorstands
    • Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung sowie Entlastung des Vorstands
    • Festsetzung der Beiträge und Grundsätze der Mittelverwendung
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
    • Wahl eines Kassenprüfers
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für Satzungsänderungen ist die Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Vorstandswahlen ist derjenige von mehreren Kandidaten gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

§11 Beurkundung der Beschlüsse

Über die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§12 Sonstiges

Soweit in dieser Satzung keine besonderen Regelungen getroffen wurden, kommen die §§21 bis 79 BGB zur Anwendung.

§13 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke an den „Förderkreis für schwerkranke Kinder Aachen e.V.“

Die Satzung wurde errichtet am: 22.02.2005

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